KLASSE A
- Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum über 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 KW
- Mindestalter 20 Jahre bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, ansonsten ist der Direkteinstieg in die Klasse A mit 24 Jahren möglich und für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) liegt das Mindestalter bei 21 Jahren.
- Eingeschlossen sind die Klassen AM, A1 und A2
- Hervorzuheben ist folgendes:
Ab dem 19.01.2013 darf man nicht automatisch nach 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2 „schwere“ Krafträder fahren, sondern es muss erst eine praktische Prüfung abgelegt werden bzw. vor Ablauf der zwei Jahre sogar eine theoretische und praktische Prüfung.
KLASSE A1
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf max. 0,1kw/kg betragen.
- Mindestalter 16 Jahre
- Die bisherige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16 und 17jährige Fahrer entfällt.
- Eingeschlossen ist die Klasse AM
KLASSE A2
- Krafträder mit und ohne Beiwagen mit einer Leistung von max. 35 kw und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von max. 0,2kw/kg.
- Mindestalter 18 Jahre
- Eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM
KLASSE AM
- Zweirädrige Kleinkrafträder mit einem Hubraum bis 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leistung von max. 4 KW bei einem Elektromotor.
- Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Hubraum bis 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leistung von max. 4 KW bei einem Elektromotor bzw. Dieselmotor.
- Vierrädrige Leicht-Kfz mit einem Hubraum bis 50 cm³, einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leistung von max. 4 KW bei einem Diesel-/Elektromotor. Die Leermasse beträgt max. 350 kg.
- Mindestalter 16 Jahre
KLASSE B196
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf max. 0,1kw/kg betragen.
- MIndestalter 25 Jahre
- im Besitz einer Klasse B Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren
KLASSE B
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse sind immer erlaubt, Anhänger über 750 kg nur dann, wenn die Kombination aus zulässiger Gesamtmasse des Kraftfahrzeug und des Anhängers nicht 3500 kg übersteigt.
- Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre bei begleiteten Fahren (BF17)
- Eingeschlossen sind die Klassen AM und L
KLASSE BF 17
- Klasse "Begleitendes Fahren ab 17 Jahren". Die Ausbildung kann mit 16,5 Jahren beginnen; entspricht der Klasse B Ausbildung
Voraussetzungen für die Begleiter sind:
- mindestens 30 Jahre alt
- im Besitz einer Klasse B Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren
- höchstens 1 Punkt in Flensburg
KLASSE BE
- Kombination aus Zugfahrzeugen der Klasse B und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 kg bis max, 3500 kg.
- Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre bei BF 17
KLASSE B96
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und Anhängern über 750 kg, wobei die Kombination aus zulässiger Gesamtmasse des Kraftfahrzeug und des Anhängers nicht mehr als 4250 kg betragen darf.
- Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre bei BF 17
KLASSE L
- Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftlich Zwecke und mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h. Mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler oder andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h, auch mit Anhänger.
- Mindestalter 16 Jahre
KLASSE T
- Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Für Fahrer unter 18 Jahren ist eine max. Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erlaubt. Die Höchstgeschwindigkeiten gelten auch mit Anhänger.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie selbstfahrende Futtermaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern).
- Mindestalter 16 Jahre
- Eingeschlossen ist die Klasse L und AM
KLASSE C
- Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
KLASSE CE
- Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg.
KLASSE C1
- Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
KLASSE C1E
- Kraftfahrzeuge der Klasse C1und einem Anhänger über 750 kg. Die Fahrzeugkombination darf maximal 12000 kg zugelassener Gesamtmasse haben.
KLASSE D
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
KLASSE DE
- Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
KLASSE D1
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen und einer Länge bis max. 8m (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
KLASSE D1E
- Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern über 750 kg
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